Die Verrechnungssteuer ist eine Bundessteuer, die an der Quelle auf bestimmte Kapitalerträge erhoben wird, hauptsächlich auf Dividenden und Zinsen. Mit einem Satz von 35% ist sie eine der höchsten Steuern der Schweiz. Sie ist jedoch als Sicherungssteuer konzipiert: Für Empfänger, die ihre Erträge korrekt deklarieren, ist sie vollständig rückerstattbar.
Dieser Leitfaden erklärt die Funktionsweise der Verrechnungssteuer, die betroffenen Erträge, die Pflichten der ausschüttenden Gesellschaft und das Rückerstattungsverfahren.
Funktionsprinzip
Die Verrechnungssteuer funktioniert in drei Schritten:
- Quellenabzug: Die Gesellschaft, die den Ertrag ausschüttet (Dividende, Zins), behält 35% des Bruttobetrags ein
- Abführung an die ESTV: Die Gesellschaft überweist die einbehaltene Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
- Rückerstattung an den Empfänger: Der Empfänger, der den Ertrag korrekt in seiner Steuererklärung deklariert, erhält die vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Dieser Mechanismus motiviert die Steuerpflichtigen, ihre Kapitalerträge zu deklarieren. Wenn der Ertrag nicht deklariert wird, wird die Verrechnungssteuer von 35% definitiv, was eine sehr schwere Sanktion darstellt.
Der Verrechnungssteuer unterliegende Erträge
| Ertragsart | Satz | Anwendungsschwelle |
|---|---|---|
| Dividenden (AG, GmbH) | 35% | Keine Schwelle (ab dem ersten Franken) |
| Bankzinsen | 35% | Ab CHF 200/Jahr pro Konto |
| Obligationenzinsen | 35% | Keine Schwelle |
| Lotteriegewinne | 35% | Ab CHF 1'000'000 |
| Versicherungsleistungen | 15% | Leibrenten, Policenrückkäufe |
| Liquidationsausschüttungen | 35% | Anteil über dem Nennwert |
Pflichten der ausschüttenden Gesellschaft
Bei Dividendenausschüttung
Wenn eine GmbH oder AG eine Dividende ausschüttet, hat die Gesellschaft folgende Pflichten:
- Beschluss der Generalversammlung: Die Dividende muss von der GV genehmigt werden (Protokoll obligatorisch)
- Deklaration bei der ESTV (Formular 103): Innerhalb von 30 Tagen nach dem GV-Beschluss
- Einbehaltung von 35%: Die Gesellschaft behält 35% der Bruttodividende ein und zahlt nur 65% an den Empfänger aus
- Zahlung an die ESTV: Innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende
Praktisches Beispiel
Die GV einer GmbH beschliesst die Ausschüttung einer Dividende von CHF 50'000:
| Element | Betrag (CHF) |
|---|---|
| Von der GV beschlossene Bruttodividende | 50'000 |
| Einbehaltene Verrechnungssteuer (35%) | -17'500 |
| An den Aktionär ausbezahlte Nettodividende | 32'500 |
| Von der Gesellschaft an die ESTV abgeführte Verrechnungssteuer | 17'500 |
Der Aktionär erhält die CHF 17'500 bei seiner nächsten Veranlagung zurück, sofern er die Dividende in seiner Steuererklärung deklariert.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Für in der Schweiz wohnhafte natürliche Personen
Die Rückerstattung erfolgt automatisch, wenn der Ertrag korrekt in der jährlichen Steuererklärung deklariert wird. Die Verrechnungssteuer wird mit der geschuldeten Kantons- und Bundessteuer verrechnet oder erstattet, wenn der Betrag die geschuldete Steuer übersteigt.
Frist: Der Rückerstattungsantrag muss innerhalb von 3 Jahren nach Ende des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die Leistung fällig geworden ist.
Für in der Schweiz domizilierte juristische Personen
Kapitalgesellschaften beantragen die Rückerstattung über das Formular 25 bei der ESTV. Die Bedingungen:
- Die Gesellschaft ist in der Schweiz domiziliert
- Die Erträge sind korrekt verbucht
- Die Gesellschaft hat den Genuss der Rechte (wirtschaftlich Berechtigter)
- Der Antrag wird innerhalb der 3-Jahres-Frist gestellt
Für im Ausland wohnhafte Empfänger
Ausländische Empfänger können eine teilweise Rückerstattung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erhalten. Der Residualsatz variiert je nach anwendbarem Abkommen (in der Regel zwischen 0% und 15%).
Beispiel mit dem DBA Schweiz-Frankreich: Der Residualsatz beträgt 15% für Dividenden (Frankreich erstattet also 20 Punkte der 35 einbehaltenen zurück).
Risiko des definitiven Verlusts
Die Verrechnungssteuer geht in folgenden Fällen definitiv verloren:
- Nichtdeklaration: Der Ertrag wird nicht in der Steuererklärung deklariert
- Verspätete Deklaration: Die 3-Jahres-Frist ist abgelaufen
- Steuerhinterziehung: Bei nachgewiesener Steuerhinterziehung kann das Rückerstattungsrecht verweigert werden
Achtung: Der Verlust des Rückerstattungsrechts der Verrechnungssteuer ist eine strenge Sanktion. Bei einer Dividende von CHF 100'000 bedeutet dies einen Nettoverlust von CHF 35'000. Die systematische Deklaration aller Kapitalerträge ist absolut unerlässlich.
Deklarationsverfahren (Formular 103)
Die ausschüttende Gesellschaft muss das Formular 103 (Verrechnungssteuer-Deklaration auf Erträge von Gesellschaftsanteilen) bei der ESTV ausfüllen und einreichen. Dieses Formular umfasst:
- Identifikation der Gesellschaft (Firma, UID, Adresse)
- Details der Ausschüttung (Datum der GV, Bruttobetrag, Anzahl Anteile/Aktien)
- Berechnung der Verrechnungssteuer (35% des Bruttobetrags)
- Liste der Empfänger (Aktionäre/Gesellschafter)
Das Formular kann online auf dem Portal der ESTV ausgefüllt werden.
Verrechnungssteuer und Steueroptimierung
Die Verrechnungssteuer hat einen direkten Einfluss auf die Strategien der Steueroptimierung, insbesondere:
- Mix Lohn/Dividende: Der Lohn unterliegt nicht der Verrechnungssteuer, im Gegensatz zur Dividende. Allerdings profitiert die Dividende von der Teilbesteuerung (50-70%)
- Timing der Ausschüttungen: Ausschüttungen planen, um die Liquidität zu optimieren (die 35% müssen vor der Rückerstattung vorfinanziert werden)
- Kapitaleinlagereserve (KER): Ausschüttungen aus der Kapitaleinlagereserve (Agio) sind von der Verrechnungssteuer befreit. Für börsenkotierte Gesellschaften müssen seit 2020 mindestens 50% der Ausschüttungen aus Gewinnreserven stammen (der Verrechnungssteuer unterliegend). Nicht kotierte Gesellschaften können weiterhin die gesamte KER steuerfrei ausschütten
Buchungen im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer erfordert spezifische Buchungen in der Buchhaltung:
| Vorgang | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Beschluss der Dividendenausschüttung | 2970 Gewinnvortrag | 2000 Kreditoren / Auszuzahlende Dividenden |
| Verbuchung der Verrechnungssteuer | 2000 Auszuzahlende Dividenden | 2210 Geschuldete Verrechnungssteuer ESTV |
| Auszahlung der Nettodividende an den Aktionär | 2000 Auszuzahlende Dividenden | 1020 Bank |
| Zahlung der Verrechnungssteuer an die ESTV | 2210 Geschuldete Verrechnungssteuer ESTV | 1020 Bank |
Die Kontonummern entsprechen dem KMU-Kontenrahmen.
Wie AX-Fiduciaire Sie begleitet
Wir verwalten den gesamten Prozess im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer für unsere Kunden:
- Beratung zu Ausschüttungen: Optimaler Betrag, Timing, Auswirkungen auf die Liquidität
- Erstellung des Formulars 103: Vollständige und fristgerechte Deklaration bei der ESTV
- Buchungen: Korrekte Verbuchung in Ihren Büchern
- Rückerstattungsantrag: Formular 25 für juristische Personen
- Integration in die Steuererklärung: Für natürliche Personen (Steuererklärung)
- Fristenüberwachung: Wir achten auf die Einhaltung der 30-Tages- und 3-Jahres-Fristen
Tipp von AX-Fiduciaire: Bevor Sie eine Dividendenausschüttung beschliessen, konsultieren Sie uns, um die steuerlichen Gesamtauswirkungen zu bewerten (Unternehmenssteuer + Verrechnungssteuer + persönliche Steuer). Die Dividende ist nicht immer die beste Option — manchmal ist ein optimaler Mix Lohn/Dividende vorteilhafter.
Fragen zur Verrechnungssteuer? Kontaktieren Sie unsere Experten für eine persönliche Begleitung.