Stempelabgaben in der Schweiz — Vollständiger Leitfaden 2026

Die Stempelabgaben sind eidgenössische Steuern, die auf bestimmte Rechtsgeschäfte im Finanz- und Unternehmensbereich erhoben werden. Geregelt durch das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG), gliedern sie sich in drei Kategorien: die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe und die Abgabe auf Versicherungsprämien. Obwohl bei Unternehmern oft wenig bekannt, können diese Abgaben einen erheblichen Einfluss auf Gründungs-, Finanzierungs- und Umstrukturierungsgeschäfte haben.

Dieser Leitfaden präsentiert das gesamte Regelwerk zu den Stempelabgaben in der Schweiz 2026. Bei AX-Fiduciaire begleiten wir unsere Kunden bei der Planung ihrer Kapitaltransaktionen, um die steuerlichen Auswirkungen der Stempelabgaben zu minimieren.

Die drei Arten von Stempelabgaben

Der Bund erhebt drei Kategorien von Stempelabgaben, die jeweils eine spezifische Art von Geschäften betreffen:

StempelabgabeGegenstandSatz
EmissionsabgabeSchaffung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten (Aktien, Stammanteile)1% (über CHF 1'000'000)
UmsatzabgabeKauf und Verkauf von Wertpapieren (Aktien, Obligationen, Fonds)0.15% (CH-Titel) / 0.30% (ausländische Titel)
Abgabe auf VersicherungsprämienLebens- und Risikoversicherungsprämien5%

Im Gegensatz zu den kantonalen und kommunalen Steuern werden die Stempelabgaben ausschliesslich vom Bund über die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhoben. Sie stellen eine bedeutende Einnahmequelle für den Bundeshaushalt dar.

Emissionsabgabe

Die Emissionsabgabe ist die für Unternehmer relevanteste Stempelabgabe, da sie bei der Gründung einer Gesellschaft und bei jeder späteren Kapitalerhöhung anfällt.

Prinzip und Satz

Die Emissionsabgabe belastet die Schaffung und Erhöhung von Beteiligungsrechten an Schweizer Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Genossenschaften). Der Satz beträgt 1% auf dem Nennwert (oder dem Ausgabewert, wenn dieser höher ist) der ausgegebenen Titel.

Befreiung für die ersten CHF 1'000'000

Seit dem 1. Januar 2022 sieht das Gesetz einen Freibetrag von CHF 1'000'000 auf die Emissionsabgabe vor. Konkret sind die ersten CHF 1'000'000 einbezahltes Kapital von der Emissionsabgabe befreit, sei es bei der Gründung oder bei einer Kapitalerhöhung. Die Abgabe von 1% fällt nur auf den Kapitalanteil an, der diese Schwelle übersteigt.

Dieser Freibetrag ist besonders vorteilhaft für KMU und Start-ups: Die grosse Mehrheit der Unternehmensgründungen in der Schweiz unterliegen keiner Emissionsabgabe mehr.

Konkrete Berechnung: Gründung einer GmbH

Nehmen wir das Beispiel der Gründung einer GmbH in Genf mit einem Stammkapital von CHF 20'000:

  • Stammkapital: CHF 20'000
  • Freibetrag: CHF 1'000'000
  • Der Emissionsabgabe unterliegendes Kapital: CHF 0 (Kapital unter dem Freibetrag)
  • Geschuldete Emissionsabgabe: CHF 0

Für weitere Informationen zu den Kosten der GmbH-Gründung konsultieren Sie unsere Seite zu den Gründungskosten.

Konkrete Berechnung: Gründung einer AG mit hohem Kapital

Nehmen wir nun das Beispiel der Gründung einer AG mit einem Aktienkapital von CHF 2'500'000:

  • Aktienkapital: CHF 2'500'000
  • Freibetrag: CHF 1'000'000
  • Der Emissionsabgabe unterliegendes Kapital: CHF 2'500'000 - CHF 1'000'000 = CHF 1'500'000
  • Emissionsabgabe: CHF 1'500'000 x 1% = CHF 15'000

Für die AG-Gründung in Genf finden Sie alle praktischen Informationen auf unserer Seite: AG in Genf gründen.

Kapitalerhöhung

Die Emissionsabgabe gilt auch bei einer Kapitalerhöhung. Der Freibetrag von CHF 1'000'000 wird kumulativ berechnet: Er berücksichtigt das bereits bestehende Kapital. Wenn das Anfangskapital von CHF 500'000 bereits ohne Emissionsabgabe (innerhalb des Freibetrags) geschaffen wurde, verbleibt ein Restfreibetrag von CHF 500'000 für allfällige Erhöhungen.

Beispiel: Eine AG mit einem Anfangskapital von CHF 500'000 nimmt eine Kapitalerhöhung von CHF 800'000 vor:

  • Gesamtkapital nach Erhöhung: CHF 1'300'000
  • Restfreibetrag: CHF 1'000'000 - CHF 500'000 = CHF 500'000
  • Der Abgabe unterliegende Erhöhung: CHF 800'000 - CHF 500'000 = CHF 300'000
  • Emissionsabgabe: CHF 300'000 x 1% = CHF 3'000

Diese Mechanik macht die Kapitalplanung wichtig: Es kann sinnvoll sein, gleich bei der Gründung ein ausreichendes Anfangskapital zu bilden, um den Freibetrag maximal zu nutzen. Wir begleiten unsere Kunden bei dieser Überlegung bei der Bestimmung des optimalen Stammkapitals.

Agio (Ausgabeprämie)

Wenn Aktien zu einem Preis über ihrem Nennwert ausgegeben werden (mit einem Agio oder einer Ausgabeprämie), wird die Emissionsabgabe auf den gesamten Ausgabewert einschliesslich Agio erhoben. Dies ist ein wichtiger Punkt bei Finanzierungsrunden, bei denen neue Investoren Aktien zu einem Preis erwerben, der die Bewertung des Unternehmens widerspiegelt, oft weit über dem Nennwert.

Umsatzabgabe

Die Umsatzabgabe (manchmal auch Handels-Stempelabgabe oder Transaktionssteuer genannt) belastet den entgeltlichen Transfer von Wertpapieren (Kauf/Verkauf), wenn ein Schweizer Effektenhändler als Partei oder Vermittler am Geschäft beteiligt ist.

Anwendbare Sätze

TitelartUmsatzabgabensatz
Schweizer Titel (Aktien, Obligationen, Schweizer Fonds)0.15% (1.5‰)
Ausländische Titel (Aktien, Obligationen, ausländische Fonds)0.30% (3‰)

Die Abgabe wird auf dem Gegenwert der Transaktion (Kauf- oder Verkaufspreis) berechnet. Jede Partei der Transaktion zahlt grundsätzlich die Hälfte der Abgabe.

Wer ist abgabepflichtig?

Die Umsatzabgabe wird nicht von jedem Käufer oder Verkäufer von Wertpapieren geschuldet. Sie wird bei den Effektenhändlern im Sinne des Gesetzes erhoben, zu denen gehören:

  • Banken und Wertpapierhändler unter FINMA-Aufsicht
  • Fondsleitung und kollektive Vermögensverwalter
  • Schweizer Gesellschaften, deren Aktiven mehr als CHF 10 Millionen in Wertpapieren umfassen (Effektenhändlerschwelle)
  • Vorsorgeeinrichtungen und Versicherer mit bedeutenden Wertpapierportfolios

Natürliche Personen und KMU, deren Wertpapierportfolio CHF 10 Millionen nicht übersteigt, gelten nicht als Effektenhändler und sind daher nicht direkt abgabepflichtig. In der Praxis wird die Umsatzabgabe jedoch von den Banken im Rahmen der Transaktionskosten (Courtage) an ihre Kunden weitergegeben.

Befreiungen

Bestimmte Transaktionen sind von der Umsatzabgabe befreit:

  • Titelemissionen auf dem Primärmarkt (bereits der Emissionsabgabe unterliegend)
  • Transaktionen zwischen ausländischen Effektenhändlern ohne Beteiligung eines Schweizer Händlers
  • Umstrukturierungsbedingte Transaktionen (Fusionen, Spaltungen) im Sinne des FusG
  • Rückkauf eigener Aktien durch die ausgebende Gesellschaft (unter bestimmten Bedingungen)
  • Geldmarkttransaktionen (Geldmarktpapiere mit einer Laufzeit unter 12 Monaten)

Abgabe auf Versicherungsprämien

Die dritte Art der Stempelabgabe belastet die Versicherungsprämien, die an Schweizer oder ausländische Versicherer für in der Schweiz gelegene Risiken gezahlt werden. Der Satz beträgt 5% auf dem Prämienbetrag.

Abgabepflichtige Versicherungen

  • Lebenskapitalversicherungen (Kapitalversicherungen mit Einmal- oder periodischer Prämie)
  • Rentenversicherungen (Leibrenten, Zeitrenten)
  • Sachversicherungen (Feuer, Naturschäden, Diebstahl, Maschinenbruch)
  • Haftpflichtversicherungen (Berufshaftpflicht, Fahrzeughaftpflicht)
  • Zusatzversicherungen Krankheit und Unfall

Befreite Versicherungen

  • Obligatorische Sozialversicherungen: AHV, IV, EO, obligatorische BVG (gesetzliches Minimum 2. Säule), UVG (obligatorische Unfallversicherung)
  • Grundkrankenversicherung (KVG)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Rückversicherung zwischen Versicherungsgesellschaften

In der Praxis ist die Abgabe auf Versicherungsprämien in den von den Versicherern fakturierten Prämien enthalten. Sie stellt eine zusätzliche Belastung von 5% auf die privaten Versicherungen des Unternehmens dar.

Auswirkungen auf die Unternehmensgründung

Für Unternehmer in der Gründungsphase stellt sich die Frage der Emissionsabgabe sofort bei der Bildung des Gesellschaftskapitals.

Kapital unter CHF 1'000'000: Keine Emissionsabgabe

Die gute Nachricht für die grosse Mehrheit der Unternehmensgründer: Wenn das Gesellschaftskapital CHF 1'000'000 nicht übersteigt, ist keine Emissionsabgabe geschuldet. Dies betrifft:

  • GmbH mit dem Mindestkapital von CHF 20'000
  • AG mit dem Mindestkapital von CHF 100'000
  • Jede Gesellschaft, deren Kapital die Schwelle von CHF 1'000'000 nicht übersteigt

Für die praktischen Details und andere Gründungskosten konsultieren Sie unsere Seite zu den Gründungskosten in der Schweiz.

Planung der Kapitalerhöhungen

Wenn Sie eine Finanzierungsrunde oder eine Kapitalerhöhung über CHF 1'000'000 planen, ist es wichtig, den Zeitplan und die Modalitäten des Geschäfts zu planen:

  • Erhöhungen zusammenfassen: Anstatt mehrerer kleiner aufeinanderfolgender Erhöhungen reduziert ein einzelnes Geschäft die Verwaltungskosten (nicht aber den Abgabebetrag)
  • Einlagen strukturieren: Zusätzliche Einlagen (Kapitaleinlagen ohne Ausgabe neuer Anteile) können als Alternative in Betracht gezogen werden
  • Gesellschafterdarlehen: In bestimmten Fällen kann ein Gesellschafterdarlehen statt einer Kapitalerhöhung steuerlich vorteilhafter sein (Beachtung der Regeln zur Unterkapitalisierung)

Umstrukturierungen und Befreiungen (FusG)

Das Bundesgesetz über die Fusion (FusG) sieht wichtige Befreiungen von der Emissionsabgabe für Umstrukturierungsgeschäfte vor. Diese Befreiungen zielen darauf ab, wirtschaftlich begründete Unternehmensreorganisationen steuerlich nicht zu benachteiligen.

Befreite Geschäfte

GeschäftHauptbedingungenBefreiung
FusionAbsorption oder Zusammenschluss zweier bestehender GesellschaftenEmissionsabgabe auf die neu geschaffenen Titel
SpaltungAufteilung einer Gesellschaft in zwei oder mehrere EinheitenEmissionsabgabe auf die neu geschaffenen Titel
UmwandlungÄnderung der Rechtsform (z.B. GmbH in AG)Emissionsabgabe auf die neu geschaffenen Titel
VermögensübertragungÜbertragung des gesamten oder eines Teils des Vermögens auf eine andere GesellschaftEmissionsabgabe (unter Bedingungen)

Einzuhaltende Bedingungen

Um die Befreiungen in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die beteiligten Einheiten müssen Schweizer Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sein
  • Die Fortführung des Betriebs muss gewährleistet sein (keine verdeckte Liquidation)
  • Das Geschäft muss die formellen Bedingungen des FusG erfüllen (Eintragung im Handelsregister, Genehmigung durch die Gesellschafter)
  • In bestimmten Fällen gilt eine 5-jährige Sperrfrist: Wenn die im Tausch erhaltenen Titel innerhalb von 5 Jahren veräussert werden, kann die Emissionsabgabe nachträglich eingefordert werden

Die Planung einer Umstrukturierung erfordert eine vertiefte steuerliche Analyse. Wir begleiten unsere Kunden bei diesen Geschäften, um die Struktur zu optimieren und die Stempelabgaben zu minimieren. Konsultieren Sie unsere Seite Steuern für einen Überblick über unsere Dienstleistungen.

Gut zu wissen: Bei der Gründung Ihres Unternehmens prüft AX-Fiduciaire systematisch die Auswirkungen der Stempelabgaben und berät Sie zur optimalen Kapitalstruktur. Diese Beratung ist in unserer Begleitung bei der Bildung des Stammkapitals enthalten. Fordern Sie eine Offerte an.

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