Quellensteuer in der Schweiz — Arbeitgeberleitfaden 2026

Die Quellensteuer ist eine Erhebungsform der Einkommenssteuer in der Schweiz, die hauptsächlich ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C betrifft. Im Gegensatz zur ordentlichen Veranlagung, bei der der Steuerpflichtige eine jährliche Steuererklärung erhält, wird die Quellensteuer direkt vom Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten und an die kantonale Steuerverwaltung abgeführt.

Für die Arbeitgeber stellt die Verwaltung der Quellensteuer eine wichtige administrative Pflicht dar: Wahl des Tarifs, monatliche Einbehaltung, Deklaration und Abführung. Jeder Fehler kann zu Nachforderungen, Verzugszinsen und einer solidarischen Haftung des Arbeitgebers führen. Dieser Leitfaden erläutert das gesamte 2026 geltende Regelwerk. Bei AX-Fiduciaire ist die Verwaltung der Quellensteuer in unseren Lohnpauschalen enthalten.

Wer unterliegt der Quellensteuer?

Die Quellensteuer betrifft mehrere Kategorien von Steuerpflichtigen, die nicht die Möglichkeit — oder nicht die Pflicht — haben, eine ordentliche Steuererklärung in der Schweiz auszufüllen:

Ausländische Arbeitnehmer ohne C-Bewilligung

Jeder in der Schweiz wohnhafte ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C unterliegt der Quellensteuer. Betroffen sind Inhaber folgender Bewilligungen:

  • Bewilligung B (Aufenthaltsbewilligung): Die häufigste Kategorie, Arbeitnehmer mit längerem Aufenthalt in der Schweiz
  • Bewilligung L (Kurzaufenthaltsbewilligung): Arbeitnehmer mit einem Vertrag von weniger als 12 Monaten
  • Bewilligung G (Grenzgänger): Im Ausland wohnhafte Personen, die in der Schweiz arbeiten, mit spezifischen Regeln je nach bilateralen Abkommen
  • Bewilligung F (vorläufige Aufnahme) und Bewilligung N (Asylsuchende): Quellensteuerpflichtig, sobald sie eine Erwerbstätigkeit ausüben

Ab Erhalt der C-Bewilligung unterliegt der Arbeitnehmer der ordentlichen Veranlagung und erhält eine Steuererklärung wie jeder Schweizer Einwohner. Der Arbeitgeber stellt dann den Quellensteuerabzug ein.

Grenzgänger

Die Grenzgänger (Bewilligung G) stellen einen Sonderfall dar, dessen steuerliche Behandlung je nach Kanton und anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen variiert. Grundsätzlich werden französische Grenzgänger, die im Kanton Genf arbeiten, an der Quelle in der Schweiz besteuert, während jene, die in den Kantonen Waadt, Wallis, Bern, Neuenburg oder Basel arbeiten, in Frankreich besteuert werden (siehe Abschnitt Kantonale Besonderheiten unten).

Weitere quellensteuerpflichtige Einkünfte

Neben den Löhnen unterliegen weitere Einkünfte der Quellensteuer, wenn der Empfänger im Ausland wohnhaft ist:

  • Sitzungsgelder und Verwaltungsratsentschädigungen an im Ausland wohnhafte Verwaltungsräte oder Geschäftsführer
  • Einkünfte von Künstlern, Sportlern und Referenten, die in der Schweiz auftreten
  • Vorsorgeleistungen (2. Säule BVG, gebundene 3. Säule) an im Ausland wohnhafte Empfänger
  • Renten und Pensionen von Schweizer Institutionen an im Ausland Ansässige
  • Grundpfandgesicherte Forderungen in der Schweiz zugunsten ausländischer Gläubiger

Die Quellensteuertarife

Der Quellensteuerbetrag wird durch einen Tarif bestimmt, der von der persönlichen und familiären Situation des Steuerpflichtigen abhängt. Seit der auf Bundesebene am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Harmonisierung sind die Tarife schweizweit einheitlich mit Buchstaben bezeichnet:

TarifFamiliäre SituationBeschreibung
ALedig, ohne KinderAlleinstehende Person ohne Familienlasten. Höchster Satz bei gleichem Einkommen.
BVerheiratet, Ehepartner ohne EinkommenVerheiratetes Paar, bei dem nur ein Ehepartner eine Erwerbstätigkeit ausübt. Splitting oder Doppeltarif je nach Kanton.
CVerheiratet, Ehepartner mit EinkommenVerheiratetes Paar, bei dem beide Ehepartner in der Schweiz arbeiten oder ein Ersatzeinkommen beziehen.
DNebeneinkünfteAnwendbar auf Einkünfte aus einer Nebentätigkeit (zweiter Arbeitgeber).
EVereinfachtes AbrechnungsverfahrenPauschaltarif für geringfügige Einkünfte.
HAlleinerziehendAlleinstehende Person (ledig, geschieden, verwitwet), die mit unterhaltspflichtigen Kindern im gleichen Haushalt lebt.

Jeder Tarif wird weiter in Unterkategorien nach Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder unterteilt (A0, A1, A2... B0, B1, B2... usw.). Je höher die Kinderzahl, desto niedriger der Steuersatz.

Massgebender Kanton

Der anwendbare Tarif ist derjenige des Wohnsitzkantons des Steuerpflichtigen. Für Grenzgänger gilt der Tarif des Arbeitsortkantons. Wenn ein im Kanton Waadt wohnhafter Arbeitnehmer in Genf arbeitet, gilt der Waadtländer Tarif (ausser in Sonderfällen). Die Sätze variieren erheblich von Kanton zu Kanton, was die Bestimmung des relevanten Kantons entscheidend macht. Für einen Vergleich der Sätze nach Kanton konsultieren Sie unsere Seite Steuersätze nach Kanton.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber spielt eine zentrale Rolle im Quellensteuersystem. Er ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) und übernimmt folgende Verantwortungen:

1. Bestimmung des Tarifs

Bei der Einstellung eines quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die notwendigen Informationen zur Bestimmung des anwendbaren Tarifs einholen:

  • Art der Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung
  • Zivilstand (ledig, verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet)
  • Erwerbstätigkeit des Ehepartners (gegebenenfalls)
  • Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder
  • Wohnsitzkanton (oder Arbeitsort für Grenzgänger)
  • Konfession (für Kantone mit Kirchensteuererhebung)

2. Monatliche Lohneinbehaltung

Jeden Monat berechnet der Arbeitgeber den Quellensteuerbetrag auf dem Bruttolohn des Arbeitnehmers und behält ihn direkt ein. Der quellensteuerpflichtige Bruttolohn umfasst:

  • Den Grundlohn
  • Den 13. Monatslohn (anteilig monatlich oder bei Auszahlung)
  • Prämien, Boni und Gratifikationen
  • Ferienentschädigungen
  • Naturalleistungen (Geschäftsfahrzeug, Wohnung)
  • Repräsentationszulagen (für den Teil, der die tatsächlichen Kosten übersteigt)

Nicht der Quellensteuer unterliegen: Familienzulagen, Erstattung effektiver Spesen (auf Beleg) und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen.

3. Deklaration und Abführung

Der Arbeitgeber muss die Quellensteuereinbehaltungen der kantonalen Steuerverwaltung melden, grundsätzlich monatlich (einige Kantone akzeptieren eine vierteljährliche Deklaration für kleine Arbeitgeber). Die Abführung der einbehaltenen Beträge muss gemäss den von jedem Kanton festgelegten Fristen erfolgen, in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Monatsende.

4. Bezugsprovision

Als Gegenleistung für seine Vermittlerrolle erhält der Arbeitgeber eine Bezugsprovision, die je nach Kanton variiert:

KantonBezugsprovision
Genf2%
Waadt1%
Wallis1%
Freiburg2%
Neuenburg1%

5. Haftung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet solidarisch für die Zahlung der Quellensteuer. Wenn er versäumt, die Steuer einzubehalten oder abzuführen, kann er verpflichtet werden, die fehlenden Beträge aus eigener Tasche zu zahlen, ohne Regressmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer (ausser bei Betrug des Letzteren). Diese Haftung macht eine sorgfältige Verwaltung unerlässlich, die wir in unseren Lohnverwaltungspauschalen übernehmen.

Berechnung der Quellensteuer: Konkrete Beispiele

Die Berechnung der Quellensteuer basiert auf dem monatlichen Bruttolohn, auf den der dem Tarif und der Einkommensstufe entsprechende Satz angewandt wird. Hier zwei Beispiele für den Kanton Genf:

Beispiel 1: Tarif A0 (ledig, ohne Kinder) — Genf

Ein lediger Arbeitnehmer, französischer Staatsangehörigkeit, Inhaber einer B-Bewilligung, wohnhaft in Genf, ohne Kinder, mit einem monatlichen Bruttolohn von CHF 6'500:

  • Anwendbarer Tarif: A0 (ledig, ohne Kinder, konfessionslos)
  • Ungefährer Satz für diese Einkommensstufe: ca. 13.5%
  • Monatliche Quellensteuer: CHF 6'500 x 13.5% = CHF 877.50
  • Nettolohn (vor Sozialabzügen): CHF 6'500 - CHF 877.50 = CHF 5'622.50

Beispiel 2: Tarif B2 (verheiratet, Ehepartner ohne Einkommen, 2 Kinder) — Genf

Ein verheirateter Arbeitnehmer, portugiesischer Staatsangehörigkeit, Inhaber einer B-Bewilligung, wohnhaft in Genf, dessen Ehefrau nicht arbeitet, mit 2 Kindern, mit einem monatlichen Bruttolohn von CHF 8'000:

  • Anwendbarer Tarif: B2 (verheiratet, Ehepartner ohne Einkommen, 2 Kinder)
  • Ungefährer Satz für diese Einkommensstufe: ca. 8.5%
  • Monatliche Quellensteuer: CHF 8'000 x 8.5% = CHF 680
  • Nettolohn (vor Sozialabzügen): CHF 8'000 - CHF 680 = CHF 7'320

Diese Beispiele sind indikativ. Die genauen Sätze hängen von den jährlich von jedem Kanton veröffentlichten Tarifen ab und berücksichtigen pauschal die üblichen Abzüge (Berufskosten, Versicherungsbeiträge, Kinderabzüge).

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Seit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Reform der Quellensteuer wurden die Regeln zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) grundlegend geändert und auf Bundesebene harmonisiert.

Obligatorische NOV

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist obligatorisch in folgenden Fällen:

  • Jährliches Bruttoeinkommen über CHF 120'000: In Genf wird jeder quellensteuerpflichtige Steuerpflichtige mit einem Bruttojahreseinkommen über dieser Schwelle von Amts wegen der NOV unterstellt (die Schwelle kann je nach Kanton variieren)
  • Steuerbares Vermögen: Wenn der Steuerpflichtige ein bedeutendes Mobilien- oder Immobilienvermögen in der Schweiz besitzt
  • Nicht quellensteuerpflichtige Einkünfte: Wenn der Steuerpflichtige weitere, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte bezieht (Liegenschaftserträge, selbstständige Einkünfte, ausländische Einkünfte)

NOV auf Antrag

In der Schweiz ansässige Steuerpflichtige (nicht aber Grenzgänger, ausser in Ausnahmefällen) können die NOV beantragen, auch wenn ihr Einkommen unter der Schwelle von CHF 120'000 liegt. Dieser Antrag ist interessant, wenn der Steuerpflichtige Abzüge geltend machen kann, die in den pauschalen Tarifen nicht berücksichtigt sind:

  • BVG-Einkäufe (2. Säule): Vollständig abzugsfähig im Rahmen der NOV
  • Einzahlungen in die Säule 3a: Abzugsfähig bis CHF 7'258 (Arbeitnehmer mit 2. Säule) im Jahr 2026
  • Effektive Berufskosten: Wenn die tatsächlichen Kosten den im Tarif enthaltenen Pauschalabzug übersteigen
  • Bezahlte Unterhaltsbeiträge
  • Kinderbetreuungskosten
  • Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten einer Liegenschaft in der Schweiz

Der NOV-Antrag muss vor dem 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Er ist unwiderruflich: Sobald die NOV beantragt wurde, wird der Steuerpflichtige für die gesamte Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz ordentlich veranlagt.

Korrekturen und Berichtigungen

Fehler bei der Quellensteuereinbehaltung können aus verschiedenen Gründen auftreten. Das System sieht Korrekturmechanismen vor:

Änderung der Situation während des Jahres

Der Arbeitgeber muss den Tarif ab dem Folgemonat nach der Situationsänderung anpassen:

  • Heirat: Wechsel von Tarif A zu Tarif B oder C je nach Erwerbstätigkeit des Ehepartners
  • Geburt eines Kindes: Hinzufügen eines unterhaltspflichtigen Kindes (Wechsel von B0 zu B1 usw.)
  • Scheidung oder Trennung: Rückkehr zu Tarif A oder Wechsel zu Tarif H (Alleinerziehend)
  • Erhalt der C-Bewilligung: Ende der Quellenbesteuerung, Übergang zur ordentlichen Veranlagung
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Ehepartners: Wechsel von Tarif B zu Tarif C

Einsprache des Steuerpflichtigen

Wenn der Steuerpflichtige der Ansicht ist, dass der angewandte Tarif fehlerhaft ist oder Elemente nicht korrekt berücksichtigt wurden, kann er eine Einsprache bei der kantonalen Steuerverwaltung einreichen. Die Einsprachefrist beträgt grundsätzlich 30 Tage ab Mitteilung der Einbehaltung (in der Praxis ab Erhalt der Lohnabrechnung). Die Einsprache hemmt die Zahlungspflicht nicht.

Korrektur durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann Einbehaltungsfehler bis zum 31. März des Folgejahres in den meisten Kantonen korrigieren. Nach diesem Datum müssen Korrekturen direkt bei der Steuerverwaltung beantragt werden.

Kantonale Besonderheiten

Obwohl die Reform von 2021 die Regeln auf Bundesebene harmonisiert hat, bestehen weiterhin wichtige Unterschiede zwischen den Kantonen, sowohl bei den Sätzen als auch bei den praktischen Modalitäten.

Genf

Der Kanton Genf weist die grosse Besonderheit auf, dass er französische Grenzgänger an der Quelle besteuert. Gemäss dem französisch-schweizerischen Steuerabkommen von 1983 werden Grenzgänger mit Wohnsitz in der französischen Grenzzone (Departemente Ain und Haute-Savoie), die im Kanton Genf arbeiten, in der Schweiz besteuert. Genf überweist eine finanzielle Kompensation von 3.5% der Bruttolohnsumme der Grenzgänger an die betroffenen französischen Departemente.

Diese Regel ist eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des französisch-schweizerischen Steuerabkommens, das die Besteuerung der Grenzgänger im Wohnsitzstaat vorsieht. Sie betrifft mehr als 80'000 Grenzgänger, die im Kanton Genf arbeiten.

Genf zeichnet sich zudem durch Quellensteuersätze aus, die zu den höchsten der Schweiz gehören und die gesamte Steuerlast des Kantons widerspiegeln (Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer sind im Tarif integriert).

Waadt

Der Kanton Waadt wendet das Standardregime für Grenzgänger an: In Frankreich wohnhafte Grenzgänger werden in Frankreich besteuert und nicht an der Quelle in der Schweiz. Die Waadtländer Tarife umfassen die Kantonssteuer, die Gemeindesteuer (zum Satz der Wohnsitzgemeinde) und die direkte Bundessteuer. Waadt war einer der ersten Kantone, der Online-Deklarationsplattformen für Arbeitgeber eingeführt hat, was die administrativen Schritte vereinfacht.

Wallis

Der Kanton Wallis folgt ebenfalls dem Standardregime für französische Grenzgänger (Besteuerung in Frankreich). Die Quellensteuersätze im Wallis sind in der Regel niedriger als in Genf und widerspiegeln eine moderatere kantonale Steuerlast. Das Wallis ist ein zweisprachiger Kanton, und die Formulare sowie die Tarife sind auf Französisch und Deutsch verfügbar.

Gut zu wissen: Die vollständige Verwaltung der Quellensteuer ist in unseren Lohnpauschalen enthalten. Tarifbestimmung, Berechnung der Einbehaltungen, monatliche Deklarationen, Verwaltung von Situationsänderungen: Wir kümmern uns um alles, damit Sie konform bleiben. Fordern Sie eine Offerte an.

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